Der Beschwerdeführer 1 rügt, die Gemeinde verkenne das Ausmass der materiellen Rechtswidrigkeit der Betonstützmauer, die Abweichung vom Erlaubten sei nicht geringfügig. Die 11 m lange Betonstützmauer führe zusammen mit dem ca. 47 m2 grossen befestigten Aussenplatz zu einer übermässigen Veränderung des gesamten ursprünglichen Erscheinungsbildes des Gebäudes. Die Stützmauer diene nur dazu, die unrechtmässig vorgenommene und nicht bewilligungsfähige Terrainveränderung abzustützen und den Aussensitzplatz zu sichern. Das Gelände könne und müsse in den damals bewilligten Zustand zurückgeführt werden.