a) Für die rund 11 m lange Betonstützmauer beim südseitigen Sitzplatz erteilte die Gemeinde den Bauabschlag, verzichtete jedoch auf eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Sie hielt fest, bei geringfügigen Abweichungen von Vorschriften, bei geringem öffentlichen Interesse und bloss leichter Bösgläubigkeit könne auf die Wiederherstellung verzichtet werden. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Die Stützmauer habe überdies eine tragende Funktion. Deren Rückbau wäre unverhältnismässig.