Die angeordneten Massnahmen sind daher erforderlich zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Wie das AGR mehrmals darlegte, ist es auch bei zonenfremd genutzten Wohngebäuden in der Landwirtschaftszone möglich, Sitzplätze im Freien anzulegen, sofern diese eine gewisse Grösse nicht überschreiten, naturnah gestaltet und in das bestehende Terrain integriert werden. Dem Beschwerdeführer steht daher die Möglichkeit offen, später ein entsprechendes Baugesuch einzureichen. Die angeordneten Rückbaumassnahmen sind zumutbar. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist abzuweisen. 7. Betonstützmauer