d) Als Bauherr hätte sich der Beschwerdeführer um die Zulässigkeit seines Tuns erkundigen müssen. Er gilt als bösgläubig im baurechtlichen Sinn. Die erfolgten Terrainveränderungen auf einer Fläche von rund 30 m2 bzw. 47 m2, die Löffelsteinmauer (südseitiger Sitzplatz) und Blocksteinmauer (nordseitiger Sitzplatz) sowie die Betonbodenplatten auf dem Sitzplatz stellen erhebliche Eingriffe in die vormals natürlich wirkende Umgebung dar.40 Die Entfernung der Betonbodenplatten, der Rückbau der Löffelsteinmauer beim südseitigen Sitzplatz und die Entfernung der Blocksteinmauer sowie die Abtragung der Terrainaufschüttung beim nordseitigen