Solche rechtswidrigen Bauten müssen grundsätzlich beseitigt werden.38 Zur Verhinderung der schleichenden Überbauung der Landwirtschaftszone gilt dies auch in Bezug auf Bauten, die flächen- und volumenmässig nicht sehr gross sind.39 Eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist daher bereits aus präjudiziellen Gründen geboten.