e) Vom Gewässerraum zu unterscheiden ist die Wasserbaupolizeibewilligung nach Art. 48 36 WBG . Eine solche ist für Bauten und Anlagen im oder am Gewässer erforderlich, wenn sie sich beispielsweise auf den Zugang zum Gewässer auswirken. Weil der nordseitige Sitzplatz weder nach Raumplanungsrecht (Art. 24c RPG) noch nach Gewässerschutzrecht (Gewässerraum) bewilligungsfähig ist, braucht eine wasserbaupolizeiliche Bewilligung nicht geprüft zu werden. 6. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes