d) Der aufgeschüttete, mit Blocksteinen gesicherte Sitzplatz auf der Nordseite reicht bis ca. 2,6 m an den Schwarzbach heran. Ein grosser Teil des nordseitigen Sitzplatzes liegt somit im Gewässerraum. Im Gewässerraum dürfen nur Bauten und Anlagen erstellt werden, die aufgrund ihres Zwecks dort standortgebunden sind und im öffentlichen Interesse liegen (Vgl. Art. 41c GschV).35 Diese Voraussetzungen treffen für den Sitzplatz nicht zu. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c GSchV scheidet zum Vornherein aus. Der nordseitige Sitzplatz ist auch aus diesem Grund nicht bewilligungsfähig.