Die Gemeinde Reichenbach hat den Gewässerraum noch nicht festgelegt.32 Solange dies nicht geschehen ist, gelten die Übergangsbestimmungen der GschV. Demnach muss entlang von Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle von bis zu 12 m Breite beidseitig ein Streifen von je 8 m Breite plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle freigehalten werden (vgl. Abs. 2 Bst. a Übergangsbestimmungen GschV).33 Der Gewässerraum gilt auch gegenüber eingedolten Gewässern (vgl. Art. 41c Abs. 6 Bst. b GSchV), sofern die Gemeinde dort nicht auf die Festlegung eines Gewässerraums explizit verzichtet hat (vgl. Art. 41a Abs. 5