c) Die Kantone haben den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festzulegen, der für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, den Schutz vor Hochwasser und die Gewässernutzung erforderlich ist (Gewässerraum; Art. 36a GSchG i.V.m. Art. 41a ff. GSchV). Im Kanton Bern sind dafür die Gemeinden zuständig. Die Gemeinde Reichenbach hat den Gewässerraum noch nicht festgelegt.32 Solange dies nicht geschehen ist, gelten die Übergangsbestimmungen der GschV. Demnach muss entlang von Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle von bis zu 12 m Breite beidseitig ein Streifen von je 8 m Breite plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle freigehalten werden (vgl. Abs. 2 Bst.