8/15 BVD 120/2021/31 für ein Gewässer ist, dass es in den Wasserkreislauf eingebunden ist. Dabei ist belanglos, ob dieses Wasser auf oder unter der Erde, in einem natürlichen oder künstlichen Bett fliesst oder steht.30 Der Schwarzbach ist ein Fliessgewässer31 des natürlichen Wasserkreislaufs. Daher sind auch die in den Boden verlegten Abschnitte ein Gewässer im Sinne des Gewässerschutzrechts.