die Identität ist nicht mehr in den wesentlichen Zügen gewahrt. Auf der Nordseite erstellte der Beschwerdeführer 2 einen weiteren Sitzplatz von rund 30 m2 Fläche, für den er ebenfalls eine Terrainaufschüttung vornahm. Diese ist auf zwei Seiten mit einer rund 15 m langen Mauer aus grossen Bruchsteinen befestigt.27 Für diesen Sitzplatz gilt das oben Gesagte analog: Die mit der Bruchsteinmauer gesicherte grosse Aufschüttung verändert den Raum nachteilig. Auch hier ist die Identität nicht mehr gewahrt. Für die beiden terrassierten Aussensitzplätze und die Stützmauern fällt eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG i.V.m. Art. 42 RPV ausser Betracht.