Es handelt sich um eine Praxishilfe, die dazu dienen soll, eine einheitliche, bundesrechtskonforme Praxis sicherzustellen. Gemäss diesem Merkblatt sind beispielsweise grössere Terrainveränderungen mit Blocksteinen, Steinkörben, Löffelsteinen und hohe Stützmauern unzulässig. Auch grossflächige Oberflächenversiegelungen und Gartensitzplätze sowie nicht der Umgebung angepasste Einfriedungen und Gartengestaltungselemente sind unzulässig. Dabei handelt es sich um bauliche Massnahmen, die sich typischerweise in Wohnzonen finden und im ländlichen Gebiet bei älteren Gebäuden fremd wirken. Solche baulichen Veränderungen werden vom Bundesgericht regelmässig als nicht identitätswahrend beurteilt.23