Damit die Identität gewahrt bleibt, dürfen die identitätsbestimmenden Merkmale nur in beschränktem Umfang verändert werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist darauf abzustellen, ob die Änderung bei einer Gesamtbetrachtung von untergeordneter Natur ist. Fehlt es an der Identität, liegt eine vollständige Änderung vor und eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG fällt ausser Betracht.20 Generell wendet die Rechtsprechung bei der Beurteilung der Identität einen strengen Massstab an.