Das Gebäude (samt seiner Umgebung) fällt daher unter die erweiterte Bestandesgarantie von Art. 24c RPG. Solche altrechtlichen Gebäude und Anlagen können mit einer Ausnahmebewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind (Art. 24c Abs. 1 und 2 RPG). In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten (Art. 24c Abs. 5 RPG). Die zulässigen Änderungen sind in Art. 42 RPV konkretisiert.