b) Das Wohnhaus auf Parzelle Nr. G.________ gehört nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe (vgl. Art. 16a Abs. 1 RPG) und wird daher in der Landwirtschaftszone zonenfremd genutzt. Auf dem Luftbild der Swisstopo von 1970 ist ersichtlich, dass das Gebäude bereits vor dem 1. Juli 1972 bestand. Dieser Zeitpunkt ist raumplanungsrechtlich relevant, weil damals mit Inkrafttreten des Gewässerschutzgesetzes17 erstmals eine klare Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet vorgenommen wurde.18 Das Gebäude (samt seiner Umgebung) fällt daher unter die erweiterte Bestandesgarantie von Art.