Die Gemeinde hat das Vorbringen des Beschwerdeführers 2 im Entscheid aufgeführt (Ziff. 3.6), ist aber in den Erwägungen nicht explizit darauf eingegangen. Implizit ergibt sich aus dem Entscheid, dass die Gemeinde die Terrainaufschüttungen als baubewilligungspflichtig beurteilt hat, andernfalls wäre darüber kein Bau- und Wiederherstellungsentscheid ergangen. Die fehlende explizite Begründung stellt nur eine geringfügige Gehörsverletzung dar, die im Beschwerdeverfahren geheilt werden kann.15 Die Gehörsverletzung ist aber bei den Kosten zu berücksichtigen.16