Bergseitig grenzt eine rund 11 m lange und bis zu 1,4 m hohe Betonstützmauer an den Sitzplatz. Für den nordseitigen Sitzplatz erstellte der Beschwerdeführer 2 eine bis zu 1 m hohe Terrainaufschüttung, die mit einer Bruchsteinmauer befestigt ist. Dieser Sitzplatz weist eine Fläche von total rund 30 m2 auf. Diese Vorhaben weisen ein erhebliches Ausmass auf und haben Auswirkungen auf den Raum. Sie sind daher baubewilligungspflichtig. Zudem liegt ein Teil des nordseitigen Sitzplatzes im Gewässerraum (siehe dazu Erwägung 5), so dass auch aus diesem Grund die Baubewilligungspflicht besteht (vgl. Art. 7 Abs. 2 BewD).