b) Die Parzelle Nr. G.________ liegt in der Landwirtschaftszone, weshalb die Aussensitzplätze Nord und Süd zum Vornherein nicht unter die baubewilligungsfreien Vorhaben von Art. 6 BewD fallen. Die Umgebungsgestaltung hat Auswirkungen auf Raum und Umwelt.13 Der Beschwerdeführer 2 erstellte für den südseitigen Aussensitzplatz eine mit Löffelsteinmauer gestützte Terrassierung. Der Sitzplatz weist eine Grundfläche von rund 47 m2 auf und ist mit Gartenplatten belegt. Bergseitig grenzt eine rund 11 m lange und bis zu 1,4 m hohe Betonstützmauer an den Sitzplatz.