4/15 BVD 120/2021/31 f) Die Beschwerde gegen eine Wiederherstellungsverfügung hat – mit Ausnahme von hier nicht betroffenen sofort vollstreckbaren vorsorglichen Massnahmen wie einer Baueinstellung oder einem Benützungsverbot − von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 68 VRPG i.V.m. Art. 46 BauG). Dies gilt auch für einen Wiederherstellungsverzicht. Mit diesem Entscheid erübrigt sich die Behandlung des Gesuchs des Beschwerdeführers 1 um Anordnung der Suspensivwirkung.