e) Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens mit ihren Anträgen und der Begründung einschränken.11 Der Beschwerdeführers 2 hält in der Beschwerde fest, dass nur Teile der Verfügung vom 25. Februar angefochten würden. Die Entscheide über die Vergrösserung des Küchenanbaus, über die Verbreiterung des Balkons EG Süd und die Erstellung der Stützmauer hat der Beschwerdeführer 2 in der Auflistung zu Beginn der Beschwerde als «erledigt» bezeichnet (Bst. a) bis c). Die Beschwerde enthält zu den Punkten a) bis c) auch keine Begründung. Diese Gegenstände wurden vom Beschwerdeführer 2 demnach nicht zum Inhalt des Beschwerdeverfahrens gemacht.