d) Parteieingaben müssen einen Antrag, die Angaben von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Generell sind an Eingaben von juristischen Laien keine hohen Anforderungen zu stellen. Dem Antragerfordernis ist Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird.10 Der Beschwerdeführer 2 stellt Aufhebungsanträge betreffend die Entscheide zum südseitigen Aussensitzplatz und zum nordseitigen Sitzplatz.