c) Der Beschwerdeführer 2 ist als Baugesuchsteller und als Verfügungsadressat durch den angefochtenen Teilbauabschlag sowie den Wiederherstellungsbefehl beschwert und daher zur Beschwerde befugt (vgl. Art. 40 Abs. 2 BauG, Art. 65 VRPG9). Er hat die Beschwerde fristgerecht eingereicht.