Der Beschwerdegegner/Beschwerdeführer 2 reichte keine Beschwerdeantwort zur Beschwerde des A.________ (Beschwerdeführers 1) ein. Die Gemeinde reichte am 12. April 2021 die Vorakten ein, ohne sich zu den Beschwerden zu äussern. Das AGR beantragt mit Stellungnahme vom 26. April 2021, die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 sei gutzuheissen und die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 sei abzuweisen. 10. Das Rechtsamt der BVD nahm Luftbilder der Swisstopo von 1970, 1978, 2015 und 2019 zu den Akten und gab den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, sich zu diesen zu äussern. Davon machte einzig der Beschwerdeführer 1 Gebrauch.