1. Ziffer 6.3 des Teilbauentscheids mit Wiederherstellung vom 25. Februar 2021 sei insofern aufzuheben, als darin auf die Entfernung der Betonstützmauer beim südseitig erstellten Aussenplatz verzichtet wird. 2. Die Entfernung der Betonstützmauer beim südseitig erstellten Aussenplatz und die Wiederherstellung des früheren Geländeverlaufs sei anzuordnen, unter Ansetzung der gleichen Frist wie in Ziffer 6.3 des Entscheids. Im Weiteren beantragt das A.________, der Beschwerde sei, soweit auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verzichtet wurde, die aufschiebende Wirkung zu erteilen.