 der erstellte Zugangsweg zum südseitigen Aussenplatz ist – sofern nicht bereits geschehen – zurückzubauen (Grünfläche, Rasen);  der erstellte nordseitige Aussenplatz ist durch Entfernen der nordseitigen Blocksteinmauer und durch Abtragung der dahinerliegenden Terrainaufschüttung zurückzubauen auf den baubewilligten Zustand gemäss Bauentscheid vom 28. Juni 2016 (Grünfläche).» Gleichzeitig drohte die Gemeinde die Ersatzvornahme bei Nichtbefolgung an. 7. Gegen diese Verfügung reichte das A.________ (Beschwerdeführer 1) am 1. April 2021 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Das A.________ stellt folgende Rechtsbegehren: