betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Reichenbach i. K. vom 25. Februar 2021 (Aussensitzplätze, Betonstützmauer, Verzicht auf Wiederherstellung) und die Verfügung des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vom 22. November 2019 (G.-Nr.: 2015.JGK.6877) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer 2 ist Eigentümer der Parzelle Reichenbach Gbbl. Nr. G.________ (vormals Teil der Parzelle Nr. B.________), auf der ein altrechtliches Wohnhaus mit mehreren Wohnungen steht (H.________strasse 6). Die Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone.