2. Die Verfahrenskosten von CHF 1000.– werden zur Hälfte, ausmachend CHF 500.–, der Beschwerdegegnerschaft auferlegt. Das Inkasso erfolgt mit separater Zahlungseinladung. 3. Die Beschwerdegegnerschaft und die Gemeinde Sigriswil haben der Beschwerdeführerin die Parteikosten im Betrag von CHF 4846.50 (inkl. Mehrwertsteuer) je zur Hälfte, ausmachend je CHF 2423.25, zu ersetzen. Die Beschwerdegegnerschaft haftet solidarisch für den ganzen auf sie entfallenden Betrag. 4. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 14. Juli 2021 wird den Verfahrensbeteiligten zugestellt.