Die Kostennote des Anwalts der Beschwerdeführerin von CHF 4846.50 (Honorar CHF 4500.–, Mehrwertsteuer CHF 346.50) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdegegnerschaft wie auch die Gemeinde Sigriswil haben der Beschwerdeführerin daher je CHF 2423.25 an die Parteikosten zu ersetzen. Die Beschwerdegegnerschaft war anwaltlich nicht vertreten. Sie hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Gemeinde Sigriswil vom 30. November 2020 wird aufgehoben und die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde Sigriswil zurückgewiesen.