b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Wie ausgeführt, muss sich die Gemeinde Sigriswil eine Rechtsverweigerung vorwerfen lassen. Es liegen damit wie ausgeführt besondere Umstände vor, die es rechtfertigen, die Parteikosten der Beschwerdeführerin entsprechend der Verteilung der Verfahrenskosten hälftig der Beschwerdegegnerschaft und hälftig der Gemeinde aufzuerlegen.19