17 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 9/11 BVD 120/2021/2 vorwerfen lassen muss. Es liegen damit besondere Umstände vor, die es rechtfertigen, der unterliegenden Beschwerdegegnerschaft nur die Hälfte der Verfahrenskosten von CHF 1000.–, ausmachend CHF 500.–, aufzuerlegen.18 Da der Gemeinde keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, trägt der Kanton die andere Hälfte der Verfahrenskosten (Art. 108 Abs. 2 VRPG).