Nach Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten es, keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Beschwerdegegnerschaft verlangte die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerschaft gilt in Bezug auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unterliegend, weshalb sie grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat. Im vorliegenden Fall ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich die Gemeinde Sigriswil eine Rechtsverweigerung