d) Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, über die weiteren Anträge der Beschwerdeführerin in der Baubeschwerde vom 4. Januar 2021 zu entscheiden. 7. Kosten a) Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Sie werden gestützt auf Art. 19 GebV17 auf CHF 1000.– festgesetzt.