Bis zu dessen abschliessender Beurteilung besteht somit kein Raum für eine Wiederherstellung. Dementsprechend hat die Gemeinde das Baugesuch der Beschwerdegegnerschaft vom 20. November 2019 für die teilweise Umnutzung des Autounterstands zur Lagerung von Baumaterialien und Sportgeräten zu behandeln und darüber unter Wahrung der Rechte der Betroffenen zu entscheiden. Führt das nachträgliche Baubewilligungsverfahren zur Bewilligung, erübrigt sich eine Wiederherstellungsverfügung. Wird dagegen der Bauabschlag erklärt, hat die entscheidende Behörde gelichzeitig darüber zu befinden, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist (Art. 46 abs. 2 Bst. e BauG).