c) Wie in der Erwägung 2c dargelegt, ist bezüglich der Frage, ob die Garagenfläche zur Lagerung von Baumaterialien, wie beispielsweise Holz und Ziegeln, sowie als Lagerplatz für Sportgeräte genutzt werden darf, unter der Verfahrensnummer 938/080-2019 nach wie vor ein nachträgliches Baugesuch bei der Gemeinde hängig. Aus den Akten geht nirgends hervor, dass die Beschwerdegegnerschaft dieses Baugesuch zurückgezogen hat. Im Gegenteil: Im Schreiben vom 9. Mai 2021 bekräftigt die Beschwerdegegnerschaft, dass sie bei der Gemeinde ein Baugesuch eingereicht hat. Bis zu dessen abschliessender Beurteilung besteht somit kein Raum für eine Wiederherstellung.