_ nicht als Teil der öffentlichen Strasse qualifiziert und rechtmässig genutzt, ist auf eine Wiederherstellungsverfügung – eine Störung der öffentlichen Ordnung vorbehalten (Art. 1b Abs. 3 BauG) – zu verzichten bzw. die Anträge der Beschwerdeführerin um Erlass von Wiederherstellungsmassnahmen abzuweisen. Hinzuweisen ist schliesslich auf den Vorschlag der Beschwerdegegnerschaft in ihrem Schreiben vom 9. Mai 2021. Darin schlägt sie vor, falls die Beschwerdeführerin die Poller beseitige, komme für sie auch ein gegenseitiges Benützen der Asphaltflächen infrage. Damit könne verhindert werden, dass keine weiteren Flächen versigelt werden müssten.