festzustellen. Wird die Asphaltfläche auf der Parzelle Nr. K.________ als Teil der öffentlichen Strasse qualifiziert und widerrechtlich genutzt, ist über eine allfällige Wiederherstellung bzw. die beantragten Wiederherstellungsmassnahmen der Beschwerdeführerin zu entscheiden, wobei die Beschwerdegegnerschaft im Fall einer Wiederherstellung auf die Möglichkeit der Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs hinzuweisen wäre (Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG); wird die Asphaltfläche auf der Parzelle Nr. K.________ nicht als Teil der öffentlichen Strasse qualifiziert und rechtmässig genutzt, ist auf eine Wiederherstellungsverfügung – eine Störung der öffentlichen Ordnung vorbehalten (Art.