b) Auch bezüglich der asphaltierten Fläche auf der Parzelle Nr. K.________ hätte die Gemeinde aufgrund der Anträge der Beschwerdeführerin eine anfechtbare Verfügung erlassen bzw. über deren Anträge entscheiden müssen. Es ist unklar, ob die fragliche Fläche widerrechtlich genutzt wird. Die Gemeinde hat zu klären, ob auf dieser Fläche überhaupt Autos und Material abgestellt werden und ob dies bewilligt ist. In diesem Punkt sind ebenfalls weitere Sachverhaltsabklärungen erforderlich. Zudem stellt sich auch hier die Frage, ob es sich bei der asphaltierten Fläche um einen Teil der öffentlichen Strasse handelt, d.h., ob diese dem Gemeingebrauch gewidmet worden ist (Art. 13 Abs. 3 SG15).