a) Aus den Erwägungen folgt, dass die Gemeinde das Wiederherstellungsverfahren bezüglich der Parzelle Nr. K.________ nicht hätte abschreiben dürfen. Die angefochtene Abschreibungsverfügung ist daher aufzuheben. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Gemeinde hat im vorliegenden Fall inhaltlich nicht entschieden. Würde die BVD selber als erste Instanz entscheiden, ginge der Beschwerdeführerin somit eine Instanz verloren. Auch sind weitere Sachverhaltsabklärungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Qualifikation der asphaltierten Flächen am Endes des F.________wegs nötig. Es rechtfertigt sich daher, der Gemeinde die Sache zur Weiterbehandlung zurückzuweisen.