b) Im Baupolizeiverfahren war umstritten, ob die ausgeführte Erweiterung des Autounterstands mit der fraglichen «Velo-Box» baubewilligungspflichtig ist. In diesem Fall scheidet die Feststellung der Baubewilligungspflicht nach Art. 48 Abs. 2 Bst. a BewD wie bereits dargelegt von vornherein aus. Vielmehr hätte die Gemeinde in dieser verfahrensrechtlichen Konstellation die Frage der Baubewilligungspflicht im hängigen Baupolizei- bzw. Wiederherstellungsverfahren mit einer anfechtbaren Verfügung selber entscheiden müssen. Dies hat die Gemeinde fälschlicherweise nicht getan. Gleiches gilt bezüglich der asphaltierten Fläche auf der Parzelle Nr. K.___