7/11 BVD 120/2021/2 Dass die Eigentümer ihren Autounterstand nicht der Nachbarin als Wendeplatz zur Verfügung stellen wollen, ist aus baupolizeilicher Sicht nicht zu beanstanden und begründet ebenfalls keine Baubewilligungspflicht. Zu den nachbarrechtlichen Aspekten nehme ich keine Stellung. (…).» Im Fazit hielt der Regierungsstatthalter fest, das Baugesuch betreffend die Parzelle Nr. K.________ könne als erledigt abgeschrieben werden.