a) Mit Verfügung vom 30. November 2020 schrieb die Gemeinde das Wiederherstellungsverfahren bezüglich die Parzelle Nr. K.________ mit Verweis auf die Feststellungen des Regierungsstatthalters ab. Im Schreiben vom 5. Mai 2020 hat der Regierungsstatthalter von Thun – soweit hier von Interesse – zuhanden der Gemeinde Folgendes festgehalten:14 «Bezüglich Gbbl. Nr. K.________ liegt für die Umnutzung des Autounterstands (Einbau von Schränken und Gestellen zur nicht gewerblichen Lagerung von diversen Geräten und Materialien) zwar ein nachträgliches Baugesuch vom 20. Dezember 2019 vor.