g) Anders verhält es sich bezüglich der Parzelle Nr. K.________. Diesbezüglich liegt eine anfechtbare Verfügung bzw. ein Anfechtungsobjekt vor, weshalb nicht die Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 49 Abs. 2 VRPG, sondern die Beschwerde nach Art. 49 BauG als ordentliches Rechtsmittel zur Anwendung gelangt. 5. Wiederherstellungsverfahren bezüglich der Parzelle Nr. K.________