___ zu entscheiden und allenfalls mögliche Wiederherstellungsmassnahmen zu verfügen. Dabei wird besonders die von der Beschwerdeführerin ins Felde geführte Frage zu klären sein, ob es sich bei der fraglichen Fläche auf der Parzelle Nr. I.________ um einen Teil der öffentlichen Strasse handelt, d.h. ob sie dem Gemeingebrauch gewidmet worden ist (vgl. Erwägung 6b). In diesem Punkt hat die Gemeinde den massgeblichen Sachverhalt festzustellen. Zudem ist zu klären, ob auf dieser Fläche überhaupt Autos und Material abgestellt werden und ob dies bewilligt ist. Auch in diesem Punkt sind weitere Sachverhaltsabklärungen erforderlich.