Erweist sich eine Rechtsverweigerungsbeschwerde als begründet, stellt die Rechtsmittelbehörde die Rechtsverweigerung fest und weist die Vorinstanz an, tätig zu werden bzw. zu entscheiden. Die Gemeinde hat demnach in einer anfechtbaren Verfügung über die Anträge um Herstellung des rechtmässigen Zustands und Erlass eines Nutzungsverbots bezüglich der asphaltierten Fläche oberhalb des Chalets auf der Parzelle Nr. I.________ zu entscheiden und allenfalls mögliche Wiederherstellungsmassnahmen zu verfügen.