f) Nach dem Gesagten hat die Gemeinde das von der Beschwerdeführerin bei ihr initiierte Baupolizeiverfahren auch bezüglich der Parzelle Nr. I.________ mittels anfechtbarer Verfügung abzuschliessen. Insoweit ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde der Beschwerdeführerin betreffend die Parzelle Nr. I.________ gutzuheissen. Erweist sich eine Rechtsverweigerungsbeschwerde als begründet, stellt die Rechtsmittelbehörde die Rechtsverweigerung fest und weist die Vorinstanz an, tätig zu werden bzw. zu entscheiden.