eingeleitet ist, fällt ein Feststellungsverfahren bei der Regierungsstatthalterin oder beim Regierungsstatthalter zur Frage Baubewilligungspflicht nach Art. 48 Abs. 2 Bst. a BewD ausser Betracht (vgl. Erwägung 3b). Nach Art. 45 Abs. 1 BauG ist die Baupolizei ausserdem eine Gemeindeaufgabe. An dieser Zuständigkeitsordnung ändert der Umstand, dass die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter die Aufsicht über die Gemeindebaupolizei ausübt, nichts.