e) Soweit in den Akten ersichtlich, hat die Gemeinde bezüglich der Parzelle Nr. I.________ bis zum heutigen Zeitpunkt keine anfechtbare Verfügung erlassen, obwohl die Gemeinde aufgrund der Anträge in der Baupolizeianzeige dazu verpflichtet gewesen wäre. Damit hat die Gemeinde eine Rechtsverweigerung begangen. Unbehilflich ist der Hinweise der Gemeinde auf das Feststellungsverfahren zur Baubewilligungspflicht nach Art. 48 Abs. 2 Bst. a BewD. Wenn wie im vorliegenden Fall aufgrund einer Baupolizeianzeige bereits ein Verfahren bei der Gemeinde