«Der Regierungsstatthalter kann im Zweifelsfall gemäss Art. 48 Abs. 2 Bst. a Dekret über das Baubewilligungsverfahren (BewD) darüber entscheiden, ob ein Bauvorhaben eine Baubewilligung bedarf. Zudem steht die Gemeinde gemäss Art. 48 BauG die Baupolizei betreffend unter der Aufsicht des Regierungsstatthalteramts. Die Gemeinde ist deshalb an die oben genannte Einschätzung des Regierungsstatthalters gebunden und kann nicht auf Ihre Anträge eingehen.