b) Einschlägig ist im vorliegenden Fall die Regelung von Art. 49 Abs. 2 VRPG11. Danach spricht man von einer «formellen» Rechtsverweigerung, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt oder diese nicht an die Hand nimmt, obschon sie darüber entscheiden müsste. Gleiches gilt, wenn einzelne Anträge oder Teile davon nicht behandelt werden.12