a) Zunächst macht die Beschwerdeführerin geltend, die Gemeinde habe eine Rechtsverweigerung begangen. Sie rügt, die Gemeinde habe den Sachverhalt in ihrer Anzeige vom 5. September 2019 nicht substanziiert geprüft. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt des widerrechtlichen Abstellens von Fahrzeugen und anderen Mobilien auf den 8 VGE 2012/101 vom 2.4.2013, E. 3.1; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 1a N. 5 9 VGE 2015/76 vom 15.2.2016, E. 2.4 publiziert in BVR 2016 S. 273 ff. 10 VGE 2015/76 vom 15.2.2016, E. 2.4 mit weiteren Hinweisen